BietergemeinschaftenUm auch kleineren Betrieben, Einzelunternehmern oder selbstständigen Handwerkern die Möglichkeit zu geben, sich an umfangreicheren Vergabeverfahren zu beteiligen, erlaubt das Vergaberecht ausdrücklich die Bildung von Bietergemeinschaften. Der Gesetzgeber legt weiterhin eine Gleichsetzung und -behandlung von Einzelbietern und Bietergemeinschaften fest. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Bietergemeinschaften: Horizontale BietergemeinschaftHier schließen sich mehrere Unternehmen oder Handwerker derselben Branche oder desselben Gewerks zusammen, um mit vereinten Kräften Auftragsvolumina zu bewältigen, die sie einzeln aus Personal- oder Infrastruktur-Gründen nicht hätten annehmen können. Hier ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Einzelunternehmen vonnöten, da jeder Partner zwangsläufig umfangreiche und eigentlich vertrauliche Umsatz-, Liquiditäts- und Kompetenznachweise und -angaben der Vergabestelle und somit auch der Bietergemeinschaft zugänglich macht. Vertikale BietergemeinschaftUnterschiedliche Gewerke oder Branchen ergänzen sich zu einem Gesamtangebot, das die komplette Durchführung größerer Projekte ermöglicht. In dieser Gemeinschaftsform sollte natürlich auch ein grundsätzlich vertrauensvolles Klima herrschen, direkte Konkurrenz-Situationen ergeben sich aber deutlich seltener. Für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sollten aber sowohl von der horizontalen als auch von der vertikalen Bietergemeinschaft folgende Hinweise beachtet werden:
» » Informieren Sie sich im folgenden Kapitel über das Thema Nebenangebote Besonderheiten einer Bietergemeinschaft behandelt unser Fachmagazin „Vergabe „PRAXIS“ in Heft N° 06 auch ausführlich in einem eigenen Artikel: |
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