Kontroll- und Rügeobliegenheiten bei der Warenanlieferung
von Florian Herbst Wie wichtig eine sorgfältige Wareneingangskontrolle auf der Baustelle ist, merken viele Bauunternehmen leider erst, wenn es schon zu spät ist. Denn vielfach wird übersehen, dass eine unterbliebene oder nachlässige Überprüfung der zur Baustelle gelieferten Baustoffe drastische Folgen nach sich ziehen kann. Zeit, aufzuwachen!
Anwendungsbereich Der Begriff der Wareneingangskontrolle ist in erster Linie aus dem Einzelhandel bekannt. Sie dient der Qualitätssicherung und soll verhindern, dass es durch Materialfehler zu Störungen im Produktionsprozess kommt. Aber auch im täglichen Baugeschehen hat die Prüfung der angelieferten Baustoffe erhebliche Relevanz, nicht nur zur Vermeidung von materialbedingten Mängeln des Bauwerks, sondern auch zur Wahrung und Erhaltung der dem Empfänger zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Das in der Baubranche verbreitete Werkvertragsrecht findet auf Rechtsgeschäfte mit Baustoffhändlern/-herstellern grundsätzlich keine Anwendung. Der Lieferung von Baustoffen, sei es Sand oder Kies, Klinkersteine, Dachziegel oder Holz in seinen verschiedenen Verarbeitungsformen, liegen zumeist die kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugrunde. Der Bauunternehmer tritt dabei als Käufer, der Baustofflieferant als Verkäufer auf. Im Verhältnis zum Hersteller ist der Baustofflieferant wiederum der Käufer, der Hersteller der Verkäufer.
Die Vorschriften des BGB werden ergänzt durch die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), die auf Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten anzuwenden sind. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist jeder Gewerbebetrieb, sofern das Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, so beispielsweise die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die GmbH. Eine Bau-ARGE hat in diesem Sinne ebenfalls Kaufmannseigenschaften. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Vollkaufleuten besteht, steht der Annahme eines beiderseitigen Handelsgeschäfts nicht entgegen.
Daraus folgt, dass bei einem gewerblichen Bauherrn die Anlieferung von Bauprodukten in nahezu sämtlichen Fällen einen beiderseitigen Handelskauf, also ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten, darstellt. Auf den „Häuslebauer“ sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches dagegen nicht anzuwenden.
Aber warum ist das so wichtig? Die bei der Anlieferung von Baustoffen wichtigste Vorschrift findet sich im Handelsgesetzbuch, dort § 377 HGB. Danach hat der Käufer im kaufmännischen Verkehr die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer auf Mängel hin zu untersuchen und gefundene Mängel anzuzeigen (sogenannte handelsrechtliche Rügeobliegenheit). Unterlässt er eine solche Rüge, droht der Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte.
Die Vorschrift des § 377 HGB findet dagegen im (reinen) Bauvertragsrecht keine Anwendung. Ein Bauherr ist insofern grundsätzlich nicht verpflichtet, die von seinem Bauunternehmer verbauten Baustoffe in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Hierfür ist die Abnahme der entscheidende Zeitpunkt, die erst nach vollständiger Fertigstellung der Bauleistungen vorgesehen ist.
Ein Architekt wird zumindest dann für seinen Bauherrn die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu übernehmen haben, wenn der Bauherr selbst Besteller der Baustoffe ist und der Architekt nicht nur mit der Bauüberwachung, sondern auch schon mit Vergabeleistungen beauftragt war.
Umfang der Untersuchungspflicht Die Prüf- und Rügepflichten des Käufers bestehen bei der erstmaligen Lieferung der Kaufsache und entstehen nochmals, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung/Nachlieferung vorgenommen hat, beschränkt auf den nachgebesserten Teil. Wenn eine Nachlieferung erfolgt ist, muss die gesamte Kaufsache also erneut geprüft werden.
Werden beispielsweise bei Türen zunächst die fehlenden Türklinken gerügt und diese nachgeliefert, hat der Käufer die Klinken erneut zu prüfen. Fallen ihm dann Mängel an den Türen im Übrigen auf, die er bei der ersten Prüfung übersehen hat (zum Beispiel Lackschäden), kann er keine Nachbesserung mehr verlangen, wenn er versäumt hat, diese bei der ersten Prüfung zu rügen.
Der Umfang der Untersuchungspflicht hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird u. a. durch die Branche und den Handelsbrauch bestimmt (so zuletzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.02.2016, Az.: VIII ZR 38/15). Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung aber auch nicht überspannt werden. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung bzw. die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.
Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder von früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab. Im Zementhandel beispielsweise beschränkt sich die Untersuchungspflicht des Käufers auf die Prüfung der Abbindezeit und der Raumbeständigkeit des Zements; dagegen sind die Betonfestigkeitsprüfung bei bereits erprobtem Mischverhältnis und die Zementnormenprüfung nicht erforderlich, wie das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 07.10.1999 (Az.: 7 U 1972/99) festgehalten hat.
Der Käufer darf sich demgegenüber nicht arglos auf Verkäuferangaben zum chemischen Anteil eines bestimmten Elements einer Kaufsache verlassen, wenn gerade dieser Anteil zentrale Bedeutung und negative Auswirkungen für die vorgesehene Verarbeitbarkeit des Bauprodukts hat (für einen vereinbarten Kohlenstoffgehalt von Baustahl: OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 – I – 19 U 154/09). Der Käufer soll im Rahmen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit – selbst wenn ihm ein Werkzeugnis über die chemische Zusammensetzung vorgelegt wird – eine eigenständige chemische Analyse des gelieferten Materials vorzunehmen haben, wenn eine bestimmte chemische Eigenschaft der Kaufsache für ihn von besonderer Bedeutung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die chemische Überprüfung mit geringfügigen Kosten verbunden ist und zeitnah durchgeführt werden kann.
Die Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Materialien sofort auf die Baustelle geliefert werden. Sie entfällt nicht, wenn die Baustoffe direkt eingebaut werden, also beispielsweise der auf die Baustelle gelieferte Beton sofort gegossen wird. Lässt sich der Käufer dagegen eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich im Rahmen des Kaufvertrages garantieren (Beschaffenheitsgarantie oder selbständiger Garantievertrag), besteht grundsätzlich keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Da an eine Beschaffenheitsgarantie oder an einen selbstständigen Garantievertrag allerdings sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, sollte der Käufer in dieser Hinsicht Vorsicht walten lassen.
Die subjektiven Fähigkeiten des Käufers sind beim Umfang der Prüfung der angelieferten Waren unerheblich. Handelt es sich um gleichartige Massengüter, genügen stichprobenartige Untersuchungen. Die Untersuchung muss fachmännisch erfolgen. Kann dies der Käufer selbst nicht leisten, muss er sich notfalls eines fachkundigen Dritten bedienen. § 377 HGB wird im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlichen schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte von den Gerichten streng ausgelegt. Grundsätzlich muss der Käufer aufgrund seiner Kaufmannseigenschaft die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist und gegebenenfalls sogar besondere betriebliche Einrichtungen oder Fachkenntnis voraussetzt.
An den bauerfahrenen Auftraggeber, insbesondere an Fachunternehmer, werden (noch) höhere Anforderungen beim Umfang der Überprüfung gestellt. Dieser muss gegebenenfalls besondere Untersuchungsmethoden anwenden oder Sachverständige, neutrale Prüfstellen oder staatliche Behörden hinzuziehen.
Der Bauherr, der trotz Kaufmannseigenschaft in der Baupraxis unerfahren ist, dürfte seiner Untersuchungspflicht dagegen bereits dann genügen, wenn er die angelieferten Gegenstände auf offensichtliche Mängel untersucht und die Menge und Art der Lieferung mit dem Inhalt der Lieferpapiere vergleicht. Hat der Bauherr dagegen einen Architekten oder Ingenieur mit der Bauleitung beauftragt, wird er diesen bei der Überprüfung hinzuzuziehen haben. In einem derartigen Fall ist auf dessen Fachkenntnisse abzustellen. Im Fall einer erkannten und genehmigten Falschlieferung besteht für den Käufer Anlass, besonders sorgfältig zu untersuchen, ob die gelieferte Ware den vertragswesentlichen Eigenschaften der bestellten entspricht. Über einen derartigen Fall hatte das OLG Karlsruhe im Jahre 2016 zu entscheiden (Az.: 12 U 31/16): Ein Dachdecker hatte bei einem Großhändler Wärmedämmplatten (Tekurat) bestellt, der wiederum die Bestellung an den Hersteller weitergab. Dieser lieferte die Wärmedämmplatten direkt auf die Baustelle; allerdings nicht das bestellte Produkt Tekurat (mit Alu-Beschichtung), sondern das Produkt Neopor (ohne Alu-Beschichtung). Die Abweichung fiel dem Bauleiter des Bauherrn auf, der deshalb beim Hersteller nachfragte. Dieser antwortete ihm, dass die gelieferten Neopor-Platten gleichwertig seien. Diese Aussage traf jedoch nicht zu, was sich allerdings erst ein Jahr nach Fertigstellung des Bauwerks herausstellte. Der Dachdecker haftete aus diesem Grund gegenüber seinem Bauherrn. Ein Rückgriff gegen den Lieferanten war ihm jedoch mangels unverzüglicher Rüge verwehrt, so das OLG Karlsruhe.
Fragt der Käufer aufgrund eines Mangelverdachts also beim Hersteller nach und gibt ihm der Hersteller eine falsche Auskunft, entlastet das den Käufer mit Blick auf die Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer nicht. Die Auskunft des Herstellers ist dem Verkäufer grundsätzlich nicht zuzurechnen.
Bei Sukzessivlieferungen (beispielsweise von Kies) muss der Käufer grundsätzlich eine zumindest stichprobenhafte Untersuchung jeder Lieferung durchführen und einen Mangel unverzüglich anzeigen. Bei längeren Geschäftsbeziehungen wird die Rügelast herabgesetzt. Der Käufer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Ware gleichbleibende Qualität hat. Ändert ein Hersteller die Zusammensetzung seiner Produkte, ist er verpflichtet, seinen langjährigen Geschäftspartner über die Änderung zu informieren. Eine Untersuchungsobliegenheit trifft den Käufer insoweit nicht. Die Rügepflicht entfällt dagegen nicht, sondern entsteht, sobald der Käufer auch ohne Hinweis des Verkäufers die Beschaffenheitsänderung erkennt oder erkennen kann.
Unverzüglichkeit der Untersuchung und Rüge Die Untersuchung hat unverzüglich nach der Ablieferung zu erfolgen. Auch insofern kommt es auf die Handelsbräuche an. Allgemein wird angenommen, dass die Untersuchung, ob die erforderlichen Papiere mitgeliefert wurden oder die Verpackung unversehrt ist, innerhalb von ein bis zwei Tagen zu erfolgen hat. Die im Rahmen dieser groben Untersuchung erkennbaren Mängel werden als „offenkundige Mängel“ bezeichnet. Eine detaillierte Untersuchung hat ca. binnen Wochenfrist zu erfolgen, wobei sich diese Frist bei komplizierten Untersuchungen verlängern kann, beispielsweise wenn ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. Die im Rahmen dieser Prüfung erkennbaren Mängel werden „erkennbare Mängel“ genannt.
Mängel, die bei diesen Untersuchungen nicht erkennbar waren, sind gemäß § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen, d. h. ein bis zwei Tage nach ihrer Entdeckung. Diese Mängel werden „verdeckte Mängel“ genannt. Ein verdeckter Mangel liegt auch dann vor, wenn – obwohl geboten – keine Stichproben der gelieferten Waren genommen wurden, aber auch bei der Entnahme einer Stichprobe der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wäre.
In der Mangelrüge müssen Art und Umfang des Mangels konkret bezeichnet sein. Die Mangelrüge hat unverzüglich zu erfolgen, regelmäßig binnen ein bis zwei Tagen. Die Rügefrist beginnt mit Ablauf der Untersuchungspflicht.
Zeigt sich erst später ein Mangel des gelieferten Baustoffes, so muss die Mängelanzeige auch in diesem Fall unverzüglich nach der Entdeckung übersandt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels ist hierbei in der Regel ausreichend.
Folge unterlassener Untersuchung/Rüge Die Auswirkungen einer unterlassenen Untersuchung und/oder Rüge sind für den Käufer enorm. Wird der Mangel nämlich nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Mängelansprüche sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft auch Mangelfolgeschäden.
Die Genehmigungsfiktion gilt nicht, wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Eine Abbedingung von § 377 HGB und seinen Rechtsfolgen ist individualvertraglich durchaus möglich, allerdings nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also von vorgefertigten, für den Mehrfachgebrauch vorgesehenen vertraglichen Klauseln. Wirksam dürfte zudem – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Verlängerung von Rügefristen auf drei bis vier Tage sein. Des Weiteren ist es zulässig, die Anzahl der vorzunehmenden Stichproben zu bestimmen. Der Ausschluss der Untersuchungs- und Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln ist mit den wesentlichen Grundgedanken des § 377 HGB dagegen unvereinbar und daher unwirksam.
Ob gegenüber einem Verbraucher im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Baustoffhändlers wirksam vereinbart werden kann, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen hat, ist mit erheblichen Zweifeln zu versehen und im Ergebnis wohl abzulehnen (so jedenfalls das OLG Naumburg mit Urteil vom 27.09.2013, Az.: 10 U 9/13).Für die Rechtzeitigkeit von Untersuchung und Rüge trifft den Käufer im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Darlegungs- und Beweislast. Er muss beweisen, wann und wie er nach Ablieferung die Untersuchung vorgenommen hat, welche Zeitdauer diese beanspruchte, welche Ergebnisse die Untersuchung zu Tage gefördert hat und schließlich, wann und wie und mit welchem Inhalt daraufhin die Mängelanzeige erfolgt ist. Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund eine gute Dokumentation der Untersuchungsergebnisse und der daraufhin eventuell ausgesprochenen Rüge.
Fazit Haftungsfalle Warenanlieferung! Bauunternehmen und mit der Bauüberwachung beauftragte Architekten sollten ihre Kontroll- und Rügeobliegenheiten bei der Anlieferung von Baustoffen auf der Baustelle sehr ernst nehmen. Dazu gehört, je nach Einzelfall, mindestens eine stichprobenartige Kontrolle der angelieferten Baustoffe, im Zweifel sogar weitergehende Untersuchungen im Baustofflabor oder durch Sachverständige. Hierbei ist stets Eile geboten, denn das Gesetz verlangt ein sofortiges Handeln des Käufers, was von den Gerichten auch streng angewandt wird.
Die Rechtsfolgen einer unterlassenen bzw. unzureichenden Untersuchung oder einer nicht rechtzeitigen Mangelrüge sind gravierend. Der Bauunternehmer verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen seinen Lieferanten, haftet aber gegenüber seinem Auftraggeber voll. Damit es also bei der nächsten Lieferung nicht zu einem „bösen Erwachen“ kommt, ist zukünftig Sorgfalt geboten, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden. |