von Bettina M. Rau-Franz
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Der Erbfall kann oft sehr unerwartet eintreten. Stellt sich dann nach einer Weile der Alltag wieder ein, versucht man sich um die Nachlassangelegenheiten des Verstorbenen zu kümmern. Doch wie steht es um Verträge, welche der Erblasser einst geschlossen hat?
Der Grundsatz des deutschen Erbrechts findet sich in § 1922 BGB. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass nach dem Tod des Erblassers die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge greift, also eine Rechtsnachfolge des/der Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers mit allen Verbindlichkeiten, gleichgültig ob die Schulden überwiegen oder nicht.
„Die Erben rücken somit von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des Verstorbenen. Dies hat u. a. den Vorteil, dass sie bestimmte Ansprüche gegenüber Vertragspartnern des Erblassers geltend machen dürfen. Auf der anderen Seite sind die Erben aber auch verpflichtet, etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen, die sich sogar auf einst geschlossene Verträge ausweiten können. Was die jeweiligen Verträge selbst angeht, sollten diese stets individuell beurteilt werden, wobei insbesondere die jeweils einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden müssen“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Arbeitsverträge Bei Arbeitsverträgen ist die Rechtslage eindeutig. Stand der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einem Beschäftigungsverhältnis, so endet dieses mit seinem Tod automatisch.
Verträge mit laufenden Verpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse) Vorsicht ist geboten bei allen Verträgen mit fortlaufenden Verpflichtungen des Erblassers z. B. Zeitungsabonnements, Mobilfunkverträge. Diese bestehen nach dem Tod des Erblassers i.d.R. fort. Hier ist eine jeweils passende Kündigung durch die Erben notwendig, um weitere Kosten zu vermeiden. Für den Fall, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht besteht, sei geraten, bei dem Vertragspartner nach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aus Kulanzgründen anzufragen.
Wohnmietverträge Auch der Wohnmietvertrag läuft nach dem Tod weiter. Die §§ 563 ff. BGB ermöglichen es nahen Angehörigen automatisch in ein bestehendes Mietverhältnis einzutreten, um im Erbfall nicht „das Dach über dem Kopf zu verlieren.“ Sofern es keine nahen Angehörigen gibt, geht der Mietvertrag automatisch auf die Erben über, wobei sowohl die Erben als auch der Vermieter gem.§ 580 BGB ein Sonderkündigungsrecht haben. Danach können beide Parteien das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von dem Erbfall und der Erbenstellung der Erben außerordentlich kündigen.
Vereinsmitgliedschaften In der Regel endet die Mitgliedschaft in einem Verein mit dem Tod des Erblassers (soweit die Satzung nichts anderes vorsieht), da es sich hierbei um höchstpersönliche Angelegenheiten handelt. Gleichwohl sollte man den jeweiligen Verein über den Tod des Erblassers informieren.
Versicherungen des Erblassers Bei den Versicherungen sollte jedoch stets differenziert und auf die Vertragsbedingungen geachtet werden. Eine private Krankenversicherung sowie eine Unfallversicherung enden normalerweise mit dem Tod des Erblassers. Anders sieht es aber dann aus, wenn Familienmitglieder ausnahmsweise in der Krankenversicherung mitversichert sind. Diese dürfen, soweit nichts Gegenteiliges geregelt wurde, für gewöhnlich die Versicherung fortführen, müssen dies aber anzeigen. Eine Lebensversicherung endet mit dem Tod des Erblassers als Versicherungsnehmer, so dass die Versicherungssumme an eine bezugsberechtigte Person ausbezahlt wird. Nur wenn kein Bezugsberechtigter benannt worden ist, fällt der Auszahlungsanspruch in den Nachlass des Erblassers und steht dann den Erben zu.
„Nach dem Tod des Erblassers sollten die Erben nicht zögern, sondern möglichst schnell die Unterlagen des Verstorbenen überprüfen, zeitnah alle Vertragspartner über den Tod informieren und ggf. eine erforderliche Kündigung vornehmen“, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. |