Mittlerweile ist es modern, dass man seine eigene Wohnung während der eigenen Urlaubszeit vermietet und dass man u. a. im In- und Ausland Ferienwohnungen auf Dauer anmietet oder sogar kauft und mit diesen Immobilien eine schwunghafte Vermietung betreibt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass man bisher anscheinend davon ausgegangen ist, dass es sich um gelegentliche Einkünfte handelt, dass es nicht so viel ist und dass die Einkünfte nicht unbedingt der Finanzverwaltung gemeldet werden mussten. Viele dieser Vermietungen sind über entsprechende Vermietungsportale, wie z. B. Airbnb, abgewickelt worden.
„Diesen Vermietern geht es jetzt an den Kragen“, so Steuerberater Roland Franz.
Nachdem bereits vor einiger Zeit bekannt wurde, dass sich die Steuerfahndung um Airbnb kümmert, hat es jetzt die Steueraufsicht Hamburg in einem mehrere Jahre dauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern von den jeweiligen Portalen übermittelt werden. Diese werden von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet und die Daten – sofern es sich um Erkenntnisse von Vermietern außerhalb von Hamburg handelt – kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.
„Hierbei ist zu beachten, dass eine Nachversteuerung dieser Vermietungseinkünfte bis zu 10 Jahren in die Vergangenheit möglich ist. Dass derartig aufgedeckte Fälle nicht nur steuerlich, sondern auch strafrechtlich relevant sind, braucht, glaube ich, nicht erwähnt zu werden, aber die Strafverfahren werden mit Sicherheit nicht auf sich warten lassen“, warnt Steuerberater Roland Franz. |