von RA Michael Seitz
Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.
Dies hat der BGH in einem Urteil vom 25.06.2015 (Az.: VII ZR 220/14) entschieden.
Der Fall: AN errichtet für AG ein Parkdeck für ein Wohn- und Geschäftshaus. Dieses Parkdeck weist Mängel auf, weshalb AG nach erfolgloser Fristsetzung die Mängel von einem Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis beseitigen lässt. Hierfür verlangt er von AG Schadensersatz in Höhe von knapp 185.000,00 €. Das OLG verurteilt AN zur Zahlung von knapp 115.000,00 €. Das OLG kürzt den eingeklagten Betrag teilweise mit der Begründung, es handele sich um „Sowieso-Kosten“, teilweise habe AG aber auch nicht dargelegt, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung bestanden hätten. AG legt Revision ein und bekämpft diese Kürzung mit dem Argument, nach der Rechtsprechung des BGH seien sämtliche Mängelbeseitigungskosten zu erstatten, auch solche, die für die Mängelbeseitigung objektiv nicht erforderlich waren, sofern er (AG) nur darauf vertrauen durfte, der mit der Mängelbeseitigung beauftragte Unternehmer werde nur die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten durchführen und in Rechnung stellen.
Das Urteil: Die Revision hat keinen Erfolg! Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung der AG sämtliche Kosten ersetzt verlangen, die eine vertretbare Maßnahme zur Schadensbeseitigung darstellen und die er im Zeitpunkt der Beauftragung des Drittunternehmers für angemessen halten durfte. Gleichwohl muss AG aber die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen darlegen und im Streitfall beweisen. Damit AN überprüfen kann, ob die Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich waren, muss AG deshalb eine nachvollziehbare Abrechnung dieser Arbeiten vorlegen. Dies gilt insbesondere bei Stundenlohnarbeiten. Aufwendungen, die nicht zur Mängelbeseitigung gehören, muss AN auch nicht erstatten. AN trägt zwar das Risiko, dass der mit der Mängelbeseitigung beauftragte Unternehmer einen zu hohen Preis verlangt. Ein schützenswertes Vertrauen des AG darauf, dass dieser Unternehmer nur Arbeiten durchführt, die der Mängelbeseitigung dienen, gibt es aber nicht.
Fazit: Die feinsinnigen Differenzierungen des BGH in diesem Urteil sind nicht leicht nachzuvollziehen. Grundsätzlich gilt: AN muss all diejenigen Kosten der Ersatzvornahme tragen, die AG für erforderlich halten durfte. Er trägt daher nicht nur das Risiko, dass der Drittunternehmer einen überhöhten Preis verlangt, sondern auch das Risiko, dass AG einen zu aufwendigen, aber eben noch vertretbaren Weg der Schadensbeseitigung wählt. Umgekehrt ausgedrückt: Er hat keinen Anspruch darauf, dass AG nur die preiswerteste Lösung beauftragt. Das Risiko allerdings, dass der Drittunternehmer auch Arbeiten durchführt, die mit der Mängelbeseitigung nicht im Zusammenhang stehen, trägt AN nicht. Deshalb muss AG die Abrechnung der Schadensbeseitigung nachvollziehbar offen legen, damit AN prüfen kann, ob sie nur Maßnahmen der Mängelbeseitigung enthält.
Die Quintessenz dieser Entscheidung ist: Eine Ersatzvornahme kann sehr teuer werden! Daher ist AN gut beraten, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, und Mängel, die sich an einer Leistung zeigen, selbst innerhalb einer ihm etwa vom AG gesetzten Frist zu beseitigen. Dies dürfte regelmäßig die preiswerteste Lösung sein. |