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Schweigen auf ein Protokoll

12.01.2017

von RA Michael Seitz

Erhält der Auftragnehmer bei einer Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag ein Protokoll und ist aus diesem die Änderung des Vertrages zu erkennen, so muss er der Änderung widersprechen, wenn er den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen will.

Dies hat das Kammergericht in einem Urteil vom 15.04.2014 (Az.: 7 U 57/13) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 27.04.2016 (VII ZR 105/14) zurückgewiesen.

Der Fall: AN wird von AG mit Beschichtungsarbeiten beauftragt. Im Vertrag ist die förmliche Abnahme vereinbart. Diese beantragt AN im August 2004 für Anfang September des gleichen Jahres. Am 06.09.2004 findet eine Abnahmebegehung statt. Das von beiden Seiten unterzeichnete Abnahmeprotokoll datiert aber vom 21.12.2004 und darin ist vermerkt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am 21.12.2009 endet. Dem widerspricht AN nicht. Am 05.10.2009 reicht AG eine auf Mängel gestützte Klage ein. AN erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Im Abnahmeprotokoll war einvernehmlich festgehalten worden, dass die Abnahme am 21.12.2004 stattfand. Die im Vertrag vereinbarte, fünfjährige Verjährungsfrist wurde durch die Klage rechtzeitig gehemmt. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 346 HGB) war eine wirksame Einigung über die Verjährungsfrist erst mit Zugang des Abnahmeprotokolls am 21.12.2004 erfolgt. Nach Auffassung des Kammergerichts ist AN verpflichtet, dem über die Abnahme erstellten Protokoll, das gegenüber den von ihm behaupteten, mündlichen Abmachungen Änderungen enthält, so zu widersprechen, als handele es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Deshalb muss er einer Aussage im Protokoll, auch wenn sie – wie offenbar hier – von einem nicht bevollmächtigten Mitarbeiter des AN getroffen wurde, unverzüglich widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche, stillschweigende Genehmigung behandelt wird. Zwar sind nach Auffassung des Kammergerichts die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht direkt anwendbar, weil ein Protokoll über eine Verhandlung nach Vertragsschluss kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist. Gleichwohl sind die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens entsprechend (analog) anzuwenden.

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Fazit: Abnahmeprotokolle und ebenso Baustellenprotokolle werden von der Rechtsprechung wie kaufmännische Bestätigungsschreiben behandelt. Daher sollte AN solche vom AG aufgestellten Schriftstücke nicht nur einfach abheften, sondern stets sorgfältig lesen und – sofern der Inhalt aus seiner Sicht unrichtig ist – unverzüglich, also in der Regel binnen drei Tagen beweisbar (d. h. schriftlich) widersprechen. Er läuft sonst Gefahr, an dem aus seiner Sicht falschen Inhalt der Vereinbarung festgehalten zu werden. Ob dies in gleicher Weise gilt, wenn AN dem AG ein entsprechendes Schriftstück übersendet, ist allerdings bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

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