Winterwetter führt oft zu Verzögerungen auf den Baustellen. Je eisiger der Frost, umso eher kommt der Baubetrieb zum Erliegen. Das wird auch in den kommenden Wochen wieder zu Ärger führen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, zwischen Bauherren und Firmen.
Schlechtwetter ist ein häufiger Streitpunkt, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau-und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Schlechtes Wetter kann in der Tat zu Bauzeitverlängerungen führen. Deshalb sind Bauzeitverlängerungen auch in der Vergabeordnung für Bauleistungen Teil B, kurz VOB/B, geregelt. Paragraph 6 Abs. 2 Nummer 2 VOB/B klärt, wie Ausführungsfristen verlängert werden, wenn der Bauunternehmer wegen der Witterungseinflüsse nicht arbeiten kann.
Mit der Begründung „Schlechtwetter“ versuchen Bauunternehmen allerdings mitunter die Bauzeit künstlich zu verlängern und mehr Zeit herauszuschinden. Das funktioniert aber nur, wenn die widrigen Witterungseinflüsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren. Beginnt beispielweise der Bauunternehmer im Winter mit den Erdarbeiten, so muss er mit Bodenforst rechnen und mögliche Verzögerungen von vornherein einplanen. Zusätzlicher Aufschub wird ihm deshalb auch nicht eingeräumt.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Bau vertragsgemäß im Sommer beginnen soll, sich dann aber, etwa wegen des unvorhersehbaren Widerspruchs eines Nachbarn, bis in den Januar hinein verzögert. Mit den dann herrschenden Witterungseinflüssen konnte die Firma im Sommer nicht rechnen. Deshalb greift in diesem Fall die betreffende Regelung der VOB/B. Zumindest theoretisch, manchmal kommt es aber doch zu Diskussionen über diesen Punkt. Wenn möglich, so empfiehlt die ARGE Baurecht, sollten solche Streitigkeiten dann außergerichtlich beigelegt werden. Erfahrene Baurechtsanwälte helfen dabei.
Die Regelung der VOB/B, so die ARGE Baurecht, ist allerdings nicht generell auf alle Bauverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Ist die Geltung der VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart und handelt es sich um einen sogenannten reinen BGB-Bauvertrag, wie er insbesondere bei privaten Einfamilienhäusern gelegentlich abgeschlossen wird, hat die Baufirma keinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit. Einen Anspruch auf eine sogenannte Mehrvergütung bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen enthält im Übrigen weder die VOB/B noch das BGB. |