Das Bundeskabinett beschließt das Dritte Änderungsgesetz des Energiewirtschaftsgesetzes, um den Ausbau des Wasserstoffnetzes in Deutschland voranzutreiben.
Einführung eines regulatorischen Rahmens für Wasserstoffnetze Das Bundeskabinett hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes verabschiedet, um einen klaren regulatorischen Rahmen für die Erweiterung des Wasserstoff-Netzes zu schaffen. Bundesminister Robert Habeck hebt die Bedeutung dieses Schrittes hervor, der für die Zukunft der Wasserstoffnutzung in Deutschland als fundamental gilt. Der Fokus liegt auf der Beschleunigung des Netzausbaus und der Schaffung von Planungssicherheit für Investitionen in die Dekarbonisierung.
Finanzierung des zukünftigen Wasserstoff-Kernnetzes Das Gesetz regelt die Finanzierung des privatwirtschaftlich errichteten Wasserstoff-Kernnetzes. Es sieht eine Deckelung der Netzentgelte vor, um zu Beginn hohe Kosten zu vermeiden. Den Betreibern wird eine angemessene Verzinsung ihres Risikos zugesichert, unterstützt durch finanzielle Beiträge des Bundes. Eine spätere "Entgeltverschiebung" ermöglicht es, dass auch nachfolgende Nutzer an den Kosten für den Netzaufbau beteiligt werden.
Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz Das Gesetz führt Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ein, darunter die Einführung einer fortlaufenden Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff. Bis 2026 soll ein erster integrierter Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind künftig verpflichtet, alle zwei Jahre einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan zu erstellen.
Konsultationsprozess und Genehmigung des Kernnetzes Die Bundesnetzagentur wird den Entwurf der Fernleitungsnetzbetreiber prüfen und einen öffentlichen Konsultationsprozess einleiten. Interessierte Akteure können bis zum 8. Januar 2024 Stellungnahmen einreichen. Die endgültige Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes erfolgt durch die Bundesnetzagentur, nachdem die Fernleitungsnetzbetreiber ihren formellen Antrag gestellt haben. |