Frankreich:
Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten nach Frankreich entsenden, müssen auch in Zukunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand rechnen. Ein Gesetz zur Neuregelung der Mitarbeiterentsendung, das voraussichtlich im Herbst in Kraft tritt, wird wohl nicht die ersehnte Entlastung bringen. Dabei war dies ursprünglich so angekündigt.
„Es müssen noch viele Details geklärt werden. Das Gesetz soll zwar ein Schritt in Richtung eines offeneren Binnenmarktes sein. Dafür fehlen aber unter anderem Erleichterungen für Handwerker, die grenzüberschreitend arbeiten. Hier sollte aus unserer Sicht nachgebessert werden“, sagt der Präsident des Baden-Württembergischen Handwerkstags (BWHT), Rainer Reichhold.
In der jetzigen Version des Gesetzes seien viele Regelungen nur vage formuliert. Die Auswirkungen für deutsche Unternehmen, die in Frankreich tätig sein wollen, blieben so weitgehend unklar. Beispielsweise solle zwar die kurzfristige Entsendung von Mitarbeitern vereinfacht werden; für welche Art von Tätigkeiten dies gelte, müsse aber erst noch durch Erlässe definiert werden.
Auch die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, per Staatsvertrag gesonderte Regelungen für die französischen Grenzregionen zu vereinbaren, wurde gestrichen. „Hier wurde eine Möglichkeit verschenkt, sinnvolle und pragmatische Regelungen für den wirtschaftlichen Austausch am Oberrhein gemeinsam zu gestalten. Nun hängt alles davon ab, wie die Verwaltungen das Gesetz auslegen. Da droht ein neuer Bürokratieberg statt ein unkompliziertes grenzüberschreitendes Arbeiten“, so Landeshandwerkspräsident Reichhold.
Außerdem seien die Sanktionen für Verstöße drastisch verschärft worden. Diese betragen zukünftig bis zu 4.000 Euro pro entsandtem Mitarbeiter bzw. bis zu 8.000 Euro im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren. Unverändert bleibe die im Baubereich geltende Regelung, dass die dort für jeden Arbeitnehmer verpflichtende „carte d’identification professionnelle“ durch ausländische Unternehmen bei jeder Entsendung erneut beantragt werden muss.
Bei französischen Arbeitnehmern gilt sie dagegen für die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags. Aber es gebe auch Positives im neuen Gesetz: Die Meldegebühr von bis zu 50 Euro je Mitarbeiter entfalle, ebenso wie die Meldepflicht, wenn noch kein Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und besuchter Person besteht. Damit würden Messeentsendungen oder Besuche zur Kundenakquise ohne Bürokratie möglich. |