Ein neues Gesetz regelt ab Juli 2024, dass nur zertifizierte Betriebe Arbeits- und Schutzgerüste für Dritte aufbauen dürfen, um die Sicherheit zu erhöhen.
Einführung strengerer Vorschriften
Ab dem 1. Juli 2024 tritt in Deutschland eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die den Gerüstbau betrifft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch zertifizierte Gerüstbaubetriebe Arbeits- und Schutzgerüste für Dritte errichten, es sei denn, es liegt eine spezielle Sondergenehmigung vor. Dies wurde von der Bundesinnung und dem Bundesverband Gerüstbau bekanntgegeben, die die Neuregelung positiv bewerten.
Beschränkungen für andere Bauhandwerke
Gemäß dem neuen Gesetz dürfen bestimmte Handwerksberufe wie Stuckateure, Maler und Dachdecker Arbeits- und Schutzgerüste nur noch für ihre eigenen Bauprojekte aufstellen. Die unabhängige Erbringung von Gerüstbauleistungen durch diese Berufsgruppen ist fortan nicht mehr erlaubt, was eine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis darstellt.
Registrierungspflicht für Gerüstbaubetriebe
Mit der neuen Gesetzgebung müssen sich Gerüstbaubetriebe, die Dienstleistungen anbieten möchten, offiziell in die Handwerksrolle eintragen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines Meisterbriefs oder einer äquivalenten Qualifikation im Gerüstbau. Fehlt ein solcher Nachweis, ist es möglich, eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung zu beantragen.
Nachweispflicht für fachliche Eignung
Um eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung zu erhalten, müssen Gerüstbaubetriebe ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle tätigen Gerüstbauer die notwendigen Qualifikationen besitzen, um die Sicherheit und Professionalität im Gerüstbau zu gewährleisten.
Bewertung durch Fachverbände
Der Bundesinnung und der Bundesverband Gerüstbau sehen in den neuen Bestimmungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit im Gerüstbau. Sie begrüßen die Einführung der Zertifizierungspflicht als Maßnahme zur Hebung der Branchenstandards. |