Haben die Vertragsparteien zwar Skonto, jedoch keine Skontofrist vereinbart, bestimmt der Unternehmer die Skontofrist nach billigen Ermessen entspre-chend der Üblichkeit, wobei 14 Tage ein übliches Zahlungsziel sind. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23.03.2023 (Az.: 28 O 207/21) entschieden.
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