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Kein deutschsprachiger Bauleiter: Minderung nicht gerechtfertigt!

08.10.2015

von RA Michael Seitz

Der Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung, einen deutschsprachigen Bauleiter, der auf der Baustelle anwesend ist, zu stellen, ist kein Baumangel und berechtigt daher nicht zu einer Minderung der Vergütung. Eine solche Pflichtverletzung kann allenfalls Schadenersatzansprüche auslösen oder die Kündigung des Bauvertrags rechtfertigen.

Dies hat das OLG Köln in einem Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 16 U 51/11) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: VII ZR 103/13) zurückgewiesen.

Der Fall: Ein Generalunternehmer (AG) beauftragt einen Nachunternehmer (AN) mit der Ausführung von Trockenbau- und Putzarbeiten. Im Vertrag ist vereinbart, dass AN ganztägig einen deutsch sprechenden Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle einsetzen muss. AN tut dies nicht. AN verlangt aus diesem Grund eine Minderung in Höhe von 4.600,00 €.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Zwar hat AN keinen deutschsprachigen Polier eingesetzt. Dies ist aber kein Mangel des von AN geschuldeten Werkes. AN haftet für das Eintreten des Werkerfolges. Dieser liegt in der mangelfreien Herstellung des beauftragten Werks. Das Fehlen eines deutschsprachigen Bauleiters oder Poliers hat aber mit dem geschuldeten Werkerfolg nichts zu tun. Wenn AN also keinen deutschsprachigen Polier einsetzt, so ist dies kein Mangel des geschuldeten Werkes, der AG zur Minderung berechtigt. Dennoch kann der Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung eine Pflichtverletzung darstellen, die Schadenersatzansprüche oder sogar ein Recht des AG auslösen kann, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

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Fazit: Die - vorliegend unstreitige - Tatsache, dass AN keinen deutschsprachigen Bauleiter stellte, mag eine Vertragspflichtverletzung sein, sie stellt jedoch sicher keinen Mangel des geschuldeten Werkes dar. Insoweit kann man der Entscheidung nur beipflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung lässt sich aber durchaus denken, etwa die Kosten für einen Dolmetscher, den AG benötigt, um den Mitarbeitern des AN die nötigen Weisungen zu erteilen. Die Kündigung des Bauvertrages wegen des fehlenden deutschsprachigen Bauleiters dürfte allerdings nur dann möglich sein, wenn AG den AN zuvor unter Fristsetzung aufgefordert hat, einen solchen vertragsgemäß zu stellen.

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