Die Vergabekammer (VK) Bund hat mit Beschluss vom 17.03.2014 – VK 1-12/14 – u. a. Folgendes entschieden:
• Eine Eignungsanforderung ist unwirksam, wenn sie sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus der Bekanntmachung ergibt. Die Nichterfüllung unklarer Vorgaben darf einem Bieter nicht vorgehalten werden.
• Die Eignung eines Bieters darf bei der Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielen, ein „Mehr an Eignung“ darf der öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigen.
Wenn nun andererseits der AG den Abschluss solcher Verträge vom Vorliegen dieser Zulassung abhängig mache, könnten neue Unternehmen niemals an diesem Ausschreibungsmarkt teilnehmen und der derzeitige Anbieterkreis bleibe unter Ausschluss jeglichen Wettbewerbs exklusiv. Dies sei rechtswidrig.
Des Weiteren habe der AG seine Wertungsentscheidung auf Zuschlagskriterien gestützt, die zutreffender Weise im Rahmen der Bietereignung hätten geprüft werden müssen. Die Eignung eines Bieters dürfe jedoch bei Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielen, ein „Mehr an Eignung“ sei nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Die aktuelle Vergaberechtspraxis lasse nur dann die Heranziehung von Eignungsanforderungen auf der vierten Wertungsstufe zu, wenn diese sich auf den konkreten Auftrag bezöge, indem z. B. das Konzept eines Bieters bewertet werde, wie er die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags gewährleisten wolle. Diese Ausnahmevoraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Ein weiterer Vergabeverstoß bestehe darin, bei der Angebotswertung andere Zuschlagskriterien und eine andere Gewichtung angewendet zu haben, als den Bietern vorher in der Bekanntmachung mitgeteilt worden waren. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verfahrenstransparenz dürfe ein öffentlicher Auftraggeber aber nur diejenigen Kriterien zugrunde legen, die er den Bietern vorher bekannt gegeben habe und auf deren Grundlage sie ihr Angebot erstellt hätten.
Aufgrund der angeführten Vergabeverstöße bei Festlegung der Eignungsanforderungen, bei den Zuschlagskriterien und der Wertung der Angebote, dürfe auf Grundlage des derzeitigen Verfahrens kein Zuschlag erteilt werden. Weil hier die unzulässigen Eignungsanforderungen bereits in der Bekanntmachung aufgezeigt gewesen seien, müsse der AG das Vergabeverfahren bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf bis in das Stadium vor Bekanntmachung zurückversetzen, neue Eignungsanforderungen und Zuschlagskriterien aufstellen und den Unternehmen Gelegenheit geben, neue Teilnahmeanträge oder zumindest neue Angebote mit entsprechenden Eignungsunterlagen abzugeben.
RA Michael Werner
Partner in der Kanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER Rechtsanwälte Partnerschaft
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Anmerkung: Auch wenn die Entscheidung direkt die Vergabe von militärischem Equipment betrifft, ist sie deshalb interessant, da hier der AG so ziemlich alles falsch gemacht hat.
Kurz gesagt gilt: - Eignungsanforderungen müssen sich eindeutig aus der Bekanntmachung ergeben. - Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen nicht vermischt werden. - Ein sogenanntes „Mehr an Eignung“ darf in der Zuschlagsentscheidung nicht berücksichtigt werden. |