von Ra Michael Seitz
In einem BGB-Bauvertrag besteht kein Anspruch des Unternehmers, vor Ausführung der Nacherfüllungsleistungen die Annahme des Nachtrages vom Auftraggeber zu verlangen. Der Streit über die Höhe der Vergütung ist vielmehr nach Erbringung der Nachtragsleistung zu führen.
Dies hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 02.04.2020 (Az.: 12 U 446/18) entschieden.
Der Fall: AG und AN schließen einen BGB-Werkvertrag über die Installation einer Heizung. Das Leistungsverzeichnis wird vom Heizungsunternehmen erstellt. Die Heizung enthält einen Multifunktionsspeicher, der aus Platzgründen eher klein – wie sich im Nachgang herausstellt: zu klein – geplant ist. AG setzt eine Frist zur Mängelbeseitigung. Daraufhin überarbeitet AN sein Angebot und unterbreitet verschiedene Nachtragsangebote, bei denen stets die Leistung für die zusätzlichen, bislang nicht geplanten Leistungen (Sowieso-Kosten) berücksichtigt sind. Keines dieser Angebote nimmt AG an, sondern setzt vielmehr eine Frist zur Mängelbeseitigung. Nachdem diese ungenutzt verstreicht, verlangt AN seine volle Vergütung. AG rechnet mit Ersatzvornahmekosten auf. Das Landgericht verurteilt AG zur Zahlung, seine Aufrechnung sei rechtsmissbräuchlich.
Das Urteil: Das sieht das OLG Dresden anders und verurteilt AG lediglich zur Zahlung des Werklohns, gekürzt um die Mängelbeseitigungskosten. AN könne die geschuldete Nacherfüllung nicht von einer vorherigen Beauftragung des Nachtrages abhängig machen. Der Streit über die Höhe der Vergütung ist im Nachgang zu klären. Das gelte auch im BGB-Bauvertrag. Setzt aber AG eine Frist zur Nacherfüllung, ohne sich zu entscheiden, welche der angebotenen Varianten zur Ausführung kommen soll, so lässt dies seinen Nacherfüllungsanspruch entfallen. Er hat dann nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels. AN erhält also seine Vergütung, gemindert um die Mängelbeseitigungskosten, die AN auch bei von vornherein mangelfreier Ausführung nicht entstanden wären.
Fazit: Zumindest erhält also AN seinen Werklohn, aber gemindert um Kosten, die durch die Mängelbeseitigung entstanden sind und die auch nicht „Sowieso-Kosten“ sind. Daraus folgt: Plant AN unvollständig und daher mangelhaft, muss er umplanen und den Mangel beseitigen, erhält aber grundsätzlich die Sowieso-Kosten – die auch bei von vornherein richtiger Planung entstanden wären – ersetzt. Dabei bleibt es selbst dann, wenn AG sich nicht dazu äußert, welche von verschiedenen angebotenen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Lösungen er favorisiert. Mit anderen Worten: AN muss die Nachtragsleistung stets erst erbringen, bevor er eine Vergütung – gleich ob mit oder ohne Sowieso-Kosten – verlangen kann. |