Kaum eine Branche ist sozialpolitisch so abgesichert wie das Gebäudereiniger-Handwerk. Tariflöhne und rahmentarifliche Ansprüche sind bereits seit vielen Jahrzehnten verankert. So haben alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung seit mehr als 40 Jahren Anspruch auf allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne, die seit 2007 auch Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind und deren Einhaltung vom Zoll überwacht wird. Zusätzlich gilt der ebenfalls allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag, der u.a. Urlaubsansprüche weit oberhalb des Bundesurlaubsgesetzes, Zuschläge für Erschwernis, Mehr- und Nachtarbeit, Arbeitsfreistellungen uvm. für die rund 600.000 Beschäftigten der Branche regelt. Im Westen liegt die unterste tarifliche Lohnstufe mit 9,55 Euro in der Gebäudereinigung deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn und der Vergütung für einfache Tätigkeiten vieler anderer Branchen.
In Ostdeutschland wurde der Mindestlohntarifvertrag freiwillig bereits zum 1. Januar 2015 auf den gesetzlichen Mindestlohn angehoben, obwohl das Mindestlohngesetz eine Angleichung erst im Jahr 2018 verlangt hätte.
Selbstverständlich gelten alle diese Ansprüche auch für die so genannten Minijobber, deren Anzahl in den letzten Jahren in der Gebäudereinigung kontinuierlich zu Gunsten voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zurückgegangen ist. Im Übrigen fordert der Bundesinnungsverband seit vielen Jahren als einziger Arbeitgeberverband die vollständige Abschaffung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Bei den anstehenden Tarifverhandlungen des Lohntarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten, streben die im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks organisierten Arbeitgeber eine Sicherung dieser sozialen Errungenschaften an.
Die Sicherung der 600.000 Arbeitsplätze der Branche erfordert dabei, die Wettbewerbsfähigkeit – bei einem Lohnkostenanteil von rund 80 % – durch moderate Lohnabschlüsse zu erhalten. |