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Fertigstellungstermin verschoben: Vertragsstrafe?

22.03.2018

von Ra Michael Seitz

Eine Vertragsstrafenvereinbarung kann hinfällig werden, wenn die Parteien eines Bauvertrages einvernehmlich den Fertigstellungstermin verschieben.

Dies hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 12.07.2017 (Az.: 12 U 156/16) entschieden. Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig.

Der Fall: AN, ein Rohrleitungsbauer, klagt auf restliche Vergütung in Höhe von gut 37.000,- Euro für die Erstellung einer Fernwärmeleitung. Der Vertrag datiert vom 06.04.2006, die VOB/B 2002 war vereinbart. Dort war vereinbart, dass die Leitung bis zum 28.07.2006 fertiggestellt sein soll, weiter bestimmte § 7 des Vertrages, dass sich dieser Termin um die Zahl der Kalendertage verschieben soll, die nachweislich auf einer vom AG verursachten Verzögerung beruhen. Später verschieben die Parteien den Fertigstellungstermin aufgrund von Verzögerungen bei den Bauarbeiten einvernehmlich, und zwar auf den 15.07.2008. Erst am 17.12.2014 stellt AN seine Schlussrechnung, die Abnahme erfolgt am 24.11.2014. Im April 2015 schließlich zieht AG von der Werklohnforderung des AN 37.000,- Euro Vertragsstrafe ab. Den abgezogenen Betrag klagt AN ein.

Das Urteil: Entgegen der ersten Instanz verurteilt das OLG den AG zur Zahlung der in Abzug gebrachten Vertragsstrafe. Die Parteien hätten den Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben, damit sei auch die Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig geworden denn die Parteien hätten nicht zugleich eine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Vertragsstrafe auch für den Fall gelten soll, dass ein neuer Fertigstellungstermin vereinbart werde. Zwar sei die Formulierung der Vertragsstrafe in § 7 des Vertrages ohne eine kalendermäßige Festlegung des Enddatums erfolgt. Das ist nach Auffassung des OLG Hamm jedoch unerheblich, da die Verschiebung bis zum 15.07.2008 fast zwei Jahre betrage und damit im Verhältnis zur ursprünglichen Bauzeit als erheblich anzusehen sei. Dadurch sei der ursprünglichen Vertragsstrafenregelung die Grundlage entzogen worden.

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Fazit: Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, jedenfalls für den Fall, dass die Parteien bei einer einvernehmlichen Verschiebung des Endtermins keine Regelung darüber getroffen haben, dass die Vertragsstrafe dann für den neuen Termin gelten soll. Daher versuchen Auftraggeber in ihren AGB meist, derartige Regelungen ausdrücklich zu treffen, indem sie beispielsweise regeln, dass die Vertragsstrafe auch für neue, einvernehmlich festgelegte Termine gelten soll. Selbst in solchen Fällen ist aber die Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn dadurch insgesamt der Terminplan „ins Rutschen“ gerät. Ist ein wirksamer Endtermin einmal entfallen, muss AG mahnen, bevor AN erneut in Verzug gerät. In solchen Fällen sollten daher Bauunternehmer stets juristisch prüfen lassen, ob die vereinbarte und vom Auftraggeber dann meist von der Schlussrechnung einbehaltene Vertragsstrafe tatsächlich verwirkt ist.

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