Wird der Stichtag am 16. Februar überschritten, drohen Schätzungen und möglicherweise höhere Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Der Lohnnachweis ist die Grundlage für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem Lohnnachweis werden auf elektronischem Weg die gesamten Arbeitsentgelte und alle geleisteten Arbeitsstunden, die in einem Unternehmen innerhalb eines ganzen Jahres geleistet wurden. Möglich sind zusätzlich Teillohnweise für verkürzte Zeiträume und Korrekturen, wenn Fehler festgestellt werden. Das gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen, also auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende. Die Meldepflicht entfällt lediglich für Unternehmen, die im abgelaufenen Kalenderjahr keine Beschäftigten hatten. Die Unternehmen der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistungen melden die sogenannten elektronischen Lohnnachweise jeweils bis zum 16. Februar für das zurückliegende Jahr an die BG BAU.
Stammdatenabruf vor Übermittlung
Für die Meldung der Lohnnachweise können Unternehmen ihr eigenes Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe sv.net, die Sozialversicherung im Internet, nutzen. Vor der Übermittlung muss das Unternehmen einen Stammdatenabruf durchführen, um die hinterlegten Unternehmensdaten abzugleichen und die Beschäftigten der passenden Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Der Stammdatenabruf kann sowohl mit der neuen Unternehmensnummer (UNR.S) als auch mit der alten Mitgliedsnummer erfolgen. Unternehmen, die seit dem 17. Oktober 2022 bei der BG BAU neu aufgenommen wurden, haben keine Mitgliedsnummer und können diesen nur mit ihrer UNR.S durchführen. Nachweispflichtig sind die jährlichen Arbeitsentgelte bis 78.960 Euro pro Beschäftigten oder Beschäftigte.
Auf Grundlage des Lohnnachweises wird der Beitrag an die BG BAU berechnet. Wer den elektronischen Lohnnachweis versäumt, geht die Gefahr ein, dass die BG die Bruttoarbeitsentgelte schätzt. Dann bilden die Schätzwerte die Grundlage für die Beitragshöhe. Im Gegensatz zu Arbeitsentgelten und Gefahrtarifstellen beeinflussen die gemeldeten Arbeitsstunden die Berechnung des Beitrags nicht. Sie wirken sich aber darauf aus, welches arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsmodell für das Unternehmen gilt. |