Biozidprodukte, wie z.B. Mittel für Insektenbekämpfung, Holzschutz oder Antifouling, können bei unsachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sein. Daher hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Bundesumweltministerin strengere Regeln für den Verkauf von Biozidprodukten beschlossen. Künftig unterliegen bestimmte Biozidprodukte einem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die neuen Regeln zur Abgabe von Biozidprodukten schützen die Umwelt, vor allem Insekten, und die menschliche Gesundheit vor negativen Auswirkungen. Mit dem heutigen Beschluss setzt die Bundesregierung auch einen weiteren Teil ihres Aktionsprogramms Insektenschutz um. Ich will einen bewussten Umgang mit Biozidprodukten erreichen und ihren oft unnötigen Einsatz verhindern. Das gelingt uns mit der verpflichtenden Fachberatung beim Verkauf. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Gefahren kennen und im besten Fall zu weniger schädlichen Mitteln greifen oder auf die Anwendung von Biozidprodukten verzichten. Denn häufig geht es auch ohne Chemie, z. B. bei Insekten- oder Nagetierbefall. Wenn es gar nicht anders geht, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher aufgeklärt werden, damit sie Biozidprodukte sachgerecht und bewusst verwenden.“
In der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte wird deren Abgabe erstmals verbindlich geregelt. Die Verordnung flankiert eine entsprechende EU-Verordnung. Die neuen Regeln sollen helfen, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozidprodukte sicherzustellen, insbesondere darin enthaltener Abgabebeschränkungen und Anwendungsbestimmungen.
Im Fokus stehen dabei Biozidprodukte aus folgenden Produktarten: • Nagetierbekämpfungsmittel (gegen Mäuse und Ratten) • Insektenbekämpfungsmittel (hiervon nicht erfasst sind Fernhaltemittel wie z. B. Mückenabwehrsprays zum Auftragen auf die Haut). • Antifouling-Produkte (z. B. Schiffsanstriche) • Holzschutzmittel • Schutzmittel für Baumaterialien sowie Beschichtungsschutzmittel (z. B. zum Schutz von Mauerwerk, gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
Für diese Biozidprodukte gelten künftig Selbstbedienungsverbotsregelungen, die sicherstellen sollen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese Chemikalien nicht mehr ohne vorherige Aufklärung und Beratung durch Fachpersonal erwerben und einsetzen. In den neuen verbindlichen Abgabegesprächen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher über die Risiken des Einsatzes des jeweiligen Biozid-Produkts aufgeklärt werden. Um das Ausweichen auf andere Vertriebsformen zu vermeiden, wurden die Regelungen auch auf den Online- und Versandhandel übertragen. Ein Biozid-Produkt darf auch dort nur abgegeben werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hat (entweder per Telefon oder Videoübertragung).
Ausgenommen vom Selbstbedienungsverbot sind Produkte, die nach EU-Biozidrecht (Artikel 25 der EU-Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten) für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sind, weil sie beispielsweise keine bedenklichen Stoffe enthalten. Das sind zum Beispiel Biozidprodukte mit Essig-, Milch- oder Weinsäure oder dem Pheromon der Kleidermotte.
Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden mit den neu zu schaffenden Regelungen in einer einheitlichen neuen Verordnung zusammengeführt (Biozidrechts-Durchführungsverordnung). Die Regelungen der Biozid-Meldeverordnung, die für Produkte gilt, die in Deutschland übergangsweise noch keine Produkt-Zulassung benötigen, werden dabei an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt. Die Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung werden weitgehend ersatzlos aufgehoben.
Die Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. |